Der Bürgermeister der Gemeinde Nebel und das Ordnungsamt des Amtes Föhr-Amrum – Außenstelle Amrum, weisen auf mögliche Haftungsansprüche hin. (Artikel vom 07.12.2008)
Gepflegte Blumenkübel, große Steine und Ähnliches am Straßenrand tragen zweifellos zur Verschönerung des Ortsbildes bei und sind prinzipiell zu begrüßen, zeigt sich Nebels Bürgermeister Bernd Dell-Missier überzeugt. Doch gibt es eine klare Rechtsgrundlage für solche “Hindernisse” in öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen. Viele dieser “Parkstreifenutensilien” sollen sicherlich verhindern, dass die Fahrzeuge auf den Banketten vor der eigenen Haustür abgestellt werden, doch sie befinden sich dabei nicht selten auf dem Grund der Gemeinde. Das bedeutet aber nicht, dass die Schadensausgleichskasse der Gemeinde bei Ersatzansprüchen dafür aufkommt. Hier ist vielmehr der Aufsteller in der Verantwortung.
Gerade in der dunklen Jahreszeit sind am Straßenrand stehende Gegenstände häufig schwer zu erkennen und stellen schnell ein nicht unerhebliches Unfallrisiko dar. Stolperfallen entstehen zum Beispiel und Fußgänger sowie Radfahrer können schnell stürzen. Nicht zu vergessen sind aber auch Kraftfahrzeuge, die leicht Schaden nehmen können.
Auf den Eigentümer können im Falle eines Unfalls nicht unerhebliche zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zukommen (§ 823 BGB).
Deshalb der Appell an die Betroffenen: „Stellen Sie Blumenkübel, Steine u.ä. in Ihrem eigenen Interesse so auf, dass sie nicht zu Behinderungen und Schäden führen können!
Verantwortlich für diesen Artikel: Thomas Oelers