
Ratten können schnell zur Plage werden. Durch Prävention (Entziehen von Nahrung, Abdichten von Eindringmöglichkeiten), natürliche Vertreibung (z.B. starke Gerüche wie Minze, Essig oder Lavendel) und dem Einsatz von Schlag- oder Lebendfallen kann die Gefahr eines Rattenproblems zunächst einmal begegnet werden.
Doch wie erkenne ich einen möglichen Rattenbefall? Eines der markantesten Anzeichen ist der Rattenkot in Form von dunklen, länglichen Kügelchen von 1-2 cm. Doch auch Nagespuren an Kabeln oder Holz, Schmierspuren entlang der Laufwege, Pfotenabdrücke, Nester aus zerfetzten Materialien sowie ammoniakartige Gerüche können Hinweise sein. Ebenso können Geräusche, angeknabberte Lebensmittel und das Erblicken von lebenden oder toten Tieren deutliche Anzeichen sein.
Sind die Ratten beispielsweise durch Essensreste erst angelockt, ist es schwer, dagegen anzugehen. Die Rattenbekämpfungsverordnung des Kreises Nordfriesland (siehe pdf) zeigt die Handlungspflichten in solch einem Fall deutlich auf:
Verpflichtet zur Rattenbekämpfung ist der Eigentümer oder ggf. der Besitzer von bebauten oder unbebauten Grundstücken, von Abwasseranlagen oder von Wasserfahrzeugen oder anderen schwimmenden Geräten.
Die Verpflichteten haben jeden Rattenbefall, seinen Umfang und die zur Bekämpfung getroffenen Maßnahmen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Besteht der dringende Verdacht eines Rattenbefalls, kann die zuständige Behörde den Umfang selbst oder durch Fachkräfte feststellen und überwachen lassen.
Die Verpflichteten haben jeden Rattenbefall unverzüglich zu bekämpfen, um eine Verbreitung zu verhindern (Ergreifen von Maßnahmen gegen das Auftreten, gegen die Vermehrung und die Verbreitung sowie zur Vernichtung von Ratten).
Die zuständige Behörde kann Bekämpfungsmaßnahmen anordnen, die sich auf die befallenen Grundstücke sowie auf umliegende Grundstücke und Einrichtungen erstrecken, von denen anzunehmen ist, dass sie von Ratten befallen sind. Die Kosten, die hierbei durch eine Fachkraft oder durch angeordnete Maßnahmen der zuständigen Behörde entstehen, trägt der Verpflichtete.
Bei erheblichem Rattenbefall in der Gemeinde oder Teilen davon, kann die zuständige Behörde eine allgemeine, öffentlich bekanntzugebende, Bekämpfung anordnen. Die Kosten der Bekämpfung tragen die Verpflichteten.
Zur Bekämpfung von Ratten dürfen nur Mittel und Geräte sowie Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die gemäß der aktuellen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bzw. dem Pflanzenschutzgesetz zugelassen und im Handel erhältlich sind. Bedarf die Anwendung eines Rattenbekämpfungsmittels eines besonderen Sachkundenachweises, so ist dieser zu erbringen.
Bei der Rattenbekämpfung dürfen Menschen und Haustiere nicht gefährdet werden.
Im Bekämpfungsgebiet sind gut sichtbare Warnhinweise über die Bekämpfung von Ratten gemäß §6 der Kreisverordnung anzubringen.
Die Verpflichteten haben nach einer Bekämpfung nach toten Ratten zu suchen, um die Aufnahme von vergifteten Ratten durch Beutegreifer zu verhindern, da diese durch das Gift ebenfalls verenden würden. Die Kadaver können als Abfall durch Verbrennung beseitigt werden. Dies kann in wenigen Stückzahlen über die schwarze Tonne (Restmüll) geschehen, solange dieser Abfall (Restmüll) durch das Entsorgungsunternehmen einer Verbrennung zugeführt wird. Alternativ können diese (insbes. auch bei größeren Mengen) bei einer Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgt werden. Ein Vergraben an Ort und Stelle ist nicht zulässig.
Bekämpfungsmittel sind so zu beseitigen, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist.
Nach Abschluss der Bekämpfung sind die Rattenlöcher und die genagten Durchtrittstellen mit geeigneten Mitteln zu verschließen. Bauliche Mängel, die den Aufenthalt von Ratten begünstigen oder den Zugang zu Gebäuden erleichtern, sind unverzüglich zu beseitigen.
An Orten und Plätzen, die von Ratten bevorzugt befallen werden, sind Vorkehrungen zu treffen, die einen erneuten Befall verhindern. Dies gilt insbesondere für Abwasseranlagen und Lagerplätzen für Lebensmittel, Futtermittel, Abfallstoffe und Kompost.
An wen wende ich mich, wenn ein Rattenbefall vorliegt?
Der Eigentümer (oder ggf. der Besitzer) hat jeden Rattenbefall unverzüglich zu bekämpfen und den Befall gegenüber der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Zuständig ist gemäß § 2 Abs. 1 der KreisVO das Ordnungsamt II (Öffentliche Sicherheit).
| Auf der Insel Föhr ist dies:
Christiansen, Anni (04681) 5004-0 a.christiansen@amtfa.de |
Auf der Insel Amrum ist dies:
Delius, Anke 0151-54721586 a.delius@amtfa.de |
Pressetext: Andreas Hansen – Presse- und Öffentlichkeitsarbeit – Fon: 04681/7470160 – E-Mail: pressestelle@amtfa.de
Amt Föhr-Amrum Hafenstraße 23 25938 Wyk auf Föhr
Wyk auf Föhr, den 6. Februar 2026
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