Appell zur Rattenbekämpfung…(to)

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Die Gemeindevertretung Wittdün appelliert, den Rattenbefall auf Amrum ernst zu nehmen(Artikel vom 25.03.2009)

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Beinahe niedlich... Bisamratte im Watt

Auf ihrer jüngsten Sitzung haben die Mitglieder der Gemeindevertretung Wittdün an die Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümer auf der Insel appelliert, den Rattenbefall auf Amrum ernst zu nehmen und diesem Umstand mit allen Mitteln entgegen zu wirken. Heiko Müller brachte es zur Sprache, dass er auch im Wittdüner Ortsgebiet die Nager laufen sehen hat und auch schon konkrete Fälle aus der Vergangenheit bekannt seien. Keiner dürfe so tun, als wenn dieses seit rund drei Jahren offensichtliche Problem woanders stattfinden würde. Die große Angst die Gäste mit dem Thema zu verschrecken, darf nicht zur Lethargie führen. Ignorierte Probleme lösen sich in den seltensten Fällen von selbst.

Bürgermeister Jürgen Jungclaus hatte von der Außenstelle des Amtes Föhr-Amrum in Nebel die Information bekommen, dass es, trotz einer seit dem 28.10.2008 geltenden Amtsverfügung zur Rattenbekämpfung (weiter unten abgedruckt), verschwindend wenig Absatz von Rattenbekämpfungsmitteln beim Amt gegeben habe. Und dabei spreche die Amtsverfügung, die am 28.10.2008 in der Zeitung veröffentlicht wurde, eine klare Sprache. Danach ist jeder im Zeitraum vom 1.11.2008 bis zum 30.3.2009 dazu verpflichtet, einer Vermehrung und Verbreitung der Ratten entgegen zu wirken. Gemäß der Allgemeinverfügung muss jedes Anzeichen von Rattenbefall auf allen Grundstücken der Inseln Amrum und Föhr der Ordnungsbehörde gemeldet werden. Nur so könne man den sich schnell vermehrenden Nagern Paroli bieten und entsprechende Maßnahmen nachschieben. Spaziergänger berichteten auch von bisher vereinzelten Bisamratten, die sie gesichtet haben. Diese seihen allerdings eher in Gewässern anzufinden.

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Der Appell der Gemeindevertretung lautet sodann auch, dass ganzjährig Präventivmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Eine Vertreibung von Amrum wird es nach Meinung von Experten wohl nicht mehr geben können, doch sollte man es den Nagern nicht zu einfach machen. Leider viel zu viele Insulaner identifizieren sich nicht mit dem Problem und werden erst richtig wach, wenn sie eine Ratte bei sich auf dem Grundstück sehen. Wenn man zum Beispiel erst Verbissspuren an den Schnellkompostertonnen sieht, ist es eigentlich schon zu spät. Man müsse vielmehr im Vorfelde schon Giftköderboxen aufstellen. Diese Art von Prävention sei für die freilaufenden Haustiere und spielenden Kinder die ungefährlichste Form der Bekämpfung, empfiehlt das Amt.

Laut Tierkundigen gibt es für die Montage der unter anderem im Amt erhältlichen Köderboxen gewisse Regeln. Diese erhöhen den Erfolg bei der Rattenbekämpfung. So mögen es die Nager zum Beispiel eher schattig und windgeschützt. Zudem sei ihnen ein gegebener “Wanderschutz” entlang von Mauern und Deichen angenehm.

Von dem Szenario einer Rattenwanderung entlang von sich sonnenden Urlaubsgästen mal ganz abgesehen, stellt die Ratte als Krankheitsüberträger auch für den Menschen eine Gefahr dar. Sie hält sich bekanntlich bevorzugt da auf, wo sie leicht Nahrung finden kann. Freizugängliche Futtermittel für Haustiere oder Lebensmittel auf dem Komposthaufen bieten ihnen einen reich gedeckten Tisch. Küchenabfälle wie Obst und Reste von Gemüse dürfen aufgrund des derzeitigen Rattenbefalls nicht auf Komposthaufen gelagert werden. Ebenso dürfen Lebensmittelreste jeglicher Art nicht über die Toiletten in die öffentliche Kanalisation entsorgt werden. Ein Rattenpaar kann sich theoretisch in einem Jahr auf über 800 Tiere vermehren.

Allgemeinverfügung zur Rattenbekämpfung

Allgemeinverfügung zur Rattenbekämpfung auf den Inseln Föhr und Amrum vom 27.10.2008

Als dringende Maßnahme zur Verhinderung von Vermehrung und Verbreitung von Ratten auf den Inseln Föhr und Amrum ordne ich auf der Grundlage der Kreisverordnung über die Bekämpfung von Ratten im Kreis Nordfriesland vom 17.10.2005 (Amtsblatt Nr. 17 des Kreises Nordfriesland) i.V. mit § 106 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 02.06.1992 (GVOBl. Seite 243) für die Zeit vom 01.11.2008 bis zum 30.03.2009 folgende Rattenbekämpfungsaktion für die Inseln Föhr und Amrum an:

1. Verpflichtete

Zur Rattenbekämpfung in dem vorgenannten Zeitraum

  1. in allen landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltungen, Pferdeställen, privaten Tierhaltungen mit Rinder, Schweine, Schafe oder Federvieh, gewerbliche oder private Lagerstätten von Lebensmittel oder Futtermittel, in Schrebergärten, in den Abfallumschlagstationen Alkersum und Süddorf, in den Kläranlagen Wyk auf Föhr, Utersum, Nebel, Norddorf und Wittdün, in der Kanalisation, in größeren Abfallsammel- und Kompostanlagen und in allen Abfallanlagen von lebensmittelverarbeitenden Betrieben (Gaststätten, Bäckereien, Schlachterbetriebe und Großküchen von Kliniken und Erholungsheimen)
     
  2. auf allen übrigen Grundstücken innerhalb der bebauten Gemeindegebiete und Ortsteile und auf allen Grundstücken außerhalb der Gemeindegebiete, auf denen Ratten gesichtet oder deren Spuren oder Rattenlöcher festgestellt worden sind,

sind die Grundstückseigentümer, ersatzweise Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte sowie die Betriebsinhaber oder die Betreiber der genannten Kliniken, Heime oder Anlagen (im folgenden: Verpflichtete) verpflichtet.

2. Feststellen und Anzeige des Befalls und der Bekämpfungsmaßnahme

Die Verpflichteten gemäß Ziffer 1 haben unabhängig von Anzeichen für einen Rattenbefall die Rattenbekämpfung nach Ziffern 3 und 4 aufzunehmen. Jedes Anzeichen eines Rattenbefalls (lebende oder tote Ratten, Rattenkot oder Rattenlöcher im Erdboden) auf allen Grundstücken der Inseln Föhr und Amrum ist unverzüglich der zuständigen Ordnungsbehörde des Amtes Föhr-Amrum, Hafenstraße 23, 25938 Wyk auf Föhr bzw. der Außenstelle des Amtes, Strunwai 5, 25946 Nebel anzuzeigen.

Besteht der dringende Verdacht eines Rattenbefalls, so kann die zuständige örtliche Ordnungsbehörde den Umfang selbst feststellen oder auf Kosten des oder der Verpflichteten durch einen Fachbetrieb feststellen lassen.

3. Rattenbekämpfung

Durch die Rattenbekämpfungsaktion dürfen Menschen oder Tiere nicht gefährdet werden. Die Bekämpfung der Ratten hat daher ausschließlich durch Auslegen von Giftköder in dafür geeignete Köderbehälter oder an Stellen zu erfolgen, die für Kinder oder andere Personen als die der Verpflichteten und auch nicht für Säugetiere oder Vögel erreichbar sind. Kontaktgifte sind nur im besonderen Einzelfall nach Absprache mit der zuständigen Ordnungsbehörde zu verwenden. Erfordert der Umfang der Bekämpfungsmaßnahme aufgrund eines starken Rattenbefalls besondere Sachkunde, so kann die örtliche Ordnungsbehörde im Einzelfall anordnen, dass die Verpflichteten dafür Fachkräfte auf ihre Kosten beauftragen.

Für die Bekämpfung darf nur ein Gift verwendet werden, welches in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt als geeignetes Mittel bekannt gemacht worden ist. Geeignete Giftmittel und Köderbehälter können von der Ordnungsbehörde in Wyk auf Föhr bzw. der Außenstelle in Nebel zum Selbstkostenpreis angefordert werden. Auf die ausgelegten Bekämpfungsmittel ist deutlich sichtbar in geeigneter Form hinzuweisen.

4. Kontrolle und Beseitigung der Ratten und Giftköder

Die Köderbehälter oder die Giftplätze sind während der Dauer der Bekämpfungsaktion regelmäßig und mindestens wöchentlich zu kontrollieren und die Giftmittel sind ggf. zu ergänzen. Sollte während des gesamten Bekämpfungszeitraumes eine regelmäßige Ergänzung der Giftmittel erforderlich sein, so sind in diesem Einzelfall Kontrolle und Ergänzung der Giftmittel auch über das zeitliche Ende der Bekämpfungsaktion hinaus so lange fortzuführen, bis über einen Zeitraum von mindestens 10 Tagen die Köder nicht mehr berührt oder entfernt worden sind. Über diesen Umstand ist der Ordnungsbehörde eine gesonderte Mitteilung zu machen.

Die Verpflichteten haben während der gesamten Bekämpfungsaktion nach toten Ratten zu suchen und diese unverzüglich so zu beseitigen, dass keine Gefahr mehr von den kontaminierten Tieren ausgehen kann. Die Entsorgung hat ausschließlich über die graue Restmülltonne zu erfolgen.

Die Verpflichteten haben die Giftbeutel unverzüglich nach Abschluss der Bekämpfungsmaßnahme so zu beseitigen und zu verwahren, dass keine Gefahr mehr von ihnen ausgehen kann.

5. Begleitende und nachfolgende Bekämpfung

Sämtliche Lagerräume für Lebens- und Futtermittel sind derart zu verschließen, dass diese für Ratten nicht zugänglich sind. Auf Kompostanlagen jeglicher Größe dürfen Reste von Lebensmittel oder Futtermittel nicht abgelagert werden. Dazu zählen in befallenen Gebieten auch Küchenabfälle wie Obst oder Reste von Gemüse und Kartoffeln. Ebenso dürfen Lebensmittelreste jeglicher Art nicht über die WC-Anlagen in die öffentliche Kanalisation eingegeben werden.

Nach Abschluss der Bekämpfungsaktion sind die Rattenlöcher und die von Ratten genagten Durchtrittsstellen mit geeigneten Mitteln fest zu verschließen. Bauliche Mängel, die den Aufenthalt von Ratten begünstigen oder den Zugang von Ratten zu Gebäuden erleichtern, sind unverzüglich und dauerhaft zu beseitigen.

An Orten und Plätzen, die von Ratten bevorzugt befallen werden oder bei denen während der Bekämpfungsaktion durch Totfunde oder durch regelmäßige Annahme der Ködermittel der Hinweis auf eine größere Anzahl vorhandener Ratten vorgelegen hat, sind dauerhaft Vorkehrungen zu treffen, die einen erneuten Befall verhindern können. Dies gilt insbesondere für Abwasseranlagen und Lagerstätten für Lebensmittel, Futtermittel, Abfallstoffe und Kompost.

6. Androhung von Zwangsmitteln und Bußgeldern

Für den Fall, dass eine unter Ziffer 1 verpflichtete Person der Anordnung zur Bekämpfung von Ratten nicht oder nicht vollständig nachkommt, wird hiermit gemäß § 236 LVwG für jeden Einzelfall ein Zwangsgeld in Höhe von 300,– Euro angedroht. Das Zwangsgeld kann so oft festgesetzt und beigetrieben werden, bis der Anordnung vollständig Folge geleistet worden ist.

Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung können gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 24 IfSG als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße bis zu 25.000,– Euro geahndet werden.

7. Anwendung der Kreisverordnung

Die Verordnung des Kreises Nordfriesland findet uneingeschränkt Anwendung bei den Rattenbekämpfungsmaßnahmen der Inseln Föhr und Amrum. Dies gilt insbesondere für die Mitwirkungs- und Duldungspflichten und für die Einschränkung von Grundrechten bei Kontrollmaßnahmen der Ordnungsbehörde.

8. Sofortige Vollziehung

Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I Seite 17) wird im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung dieser Ordnungsverfügung angeordnet. Diese Entscheidung ist als Notstandsmaßnahme zur Beseitigung einer dringenden Gefahr für Gesundheit und Eigentum der Bevölkerung der Inseln Föhr und Amrum ergangen und braucht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht ausführlicher begründet werden.

9. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Ordnungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei mir einzulegen und muss innerhalb der Frist bei mir eingegangen sein. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist bei dem Herrn Landrat des Kreises Nordfriesland in 25801 Husum, Postfach 11 40, eingelegt wird.

Das Verwaltungsgericht des Landes Schleswig-Holstein in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13 kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines eingelegten Widerspruchs gegen diese Verfügung ganz oder teilweise wieder herstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.

25938 Wyk auf Föhr, 27.10.2007

Amt Föhr-Amrum
-Die Amtsdirektorin-
als Ordnungsbehörde

Verantwortlich für diesen Artikel: Thomas Oelers

 

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Über Peter Lückel

Peter Lückel wurde 1961 in Duisburg geboren und ist in Mülheim an der Ruhr und Essen-Kettwig aufgewachsen. Seine Affinität zum Wasser hat ihn schon immer an das Meer gezogen. 1983 konnte er dem Sog nicht mehr widerstehen und ist sozusagen nach Amrum ausgewandert. Heute arbeitet er als freier Grafiker auf der Insel, ist verheiratet und hat 2 Kinder. Im Jahr 2000 hat er Amrum-News mit gegründet und ist dort Chefredakteur.

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