Abbrennverbot für Feuerwerkskörper der Klasse II
Wegen einer erhöhten Brandgefahr für reetgedeckte Gebäude und andere brandgefährdete Objekte ordne ich hiermit für den 31.12.2014 und den 01.01.2015 ein Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Kleinfeuerwerk wie zum Beispiel Raketen, Kanonenschläge, Knallfrösche, Schwärmer usw.) wie folgt an:
Die Benutzung von Signalmunition ist im gesamten Gebiet des Amtes Föhr-Amrum -auch an den Stränden und Deichen- strengstens untersagt.
Dieses Abbrennverbot stützt sich auf § 24 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31.01.1991 in der z.Z. geltenden Fassung. Ich weise zusätzlich auf das daneben generell bestehende Abbrennverbot vom 02. Januar bis zum 30. Dezember eines jeden Jahres hin. Verstöße gegen diese Abbrennverbote können mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro pro Einzelfall geahndet werden.
Das Abbrennverbot gilt hiermit als öffentlich bekannt gemacht.
Wyk auf Föhr, 23.12.2014
Amt Föhr-Amrum
-Die Amtsdirektorin-
als Ordnungsbehörde