Ab dem 20.November gibt es in Schleswig-Holstein eine neue Corona Landesverordnung. In vielen Bereichen gilt nun die 2G Regelung, (genesen oder geimpft), nur in Ausnahmefällen gilt noch 3 G (genesen, geimpft oder getestet).
Für die Beherbergung von Urlaubern gilt landesweit die 2 G Regel, für eine beruflich bedingte Übernachtung die 3 G Regel. Dies bedeutet, dass Gäste aus touristischen Gründen nur beherbergt werden dürfen, wenn sie den Beherbergungsbetrieben bei Anreise einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. Diese neue Regelung wirft die Frage auf, was geschieht, wenn ein Gast diesen Nachweis nicht erbringen kann, da er nicht geimpft oder genesen ist. Wie auf der Homepage des Deutschen Tourismusverbandes zu lesen ist, geht die vorhandene Gesetzeslage davon aus, dass der Gast nicht kostenfrei stornieren kann, wenn Auflagen und Maßnahmen, die während des Aufenthalts gelten, für den Gast bereits bei der Buchung bekannt waren. Aber auch bei Buchungen vor der Anordnung der 2 G Regel besteht kein Rechtsanspruch auf kostenlose Stornierung. Es wird momentan davon ausgegangen, dass der Urlauber selbst dafür verantwortlich ist, wenn er sich nicht impfen lässt.(https://www.deutschertourismusverband.de/service/informationen-zum-coronavirus/faq-fuer-gastgeber.html)
Bei der Anreise mit der Fähre muss während der gesamten Überfahrt weiterhin eine Mund-Nasenbedeckung getragen werden. Für Touristischen Reiseverkehr (Ausflugsfahrten, Busreisen usw.) gilt grundsätzlich die 2 G Regel.
Voraussichtlich führt der Bund ab Mittwoch, den 24.11.21 auch die 3 G Regel für den öffentlichen Personennahverkehr ein, dieses würde dann auch die Fähren nach Föhr und Amrum betreffen. „Wie auch in den anderen Bereichen des öffentlichen Personen Nahverkehrs vorgesehen, wird die 3 G Regel auch für unsere Fähr- und Busfahrten gelten. Wir werden dann wie vorgesehen auch stichprobenartige Kontrollen durchführen, ob die entsprechenden Dokumente vorhanden sind,“ so Nick Obert von der Wyker-Dampfschiffsreederei.
Auch an Haltestellen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs ist von allen Anwesenden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Für Gastronomiebetriebe gilt bis auf wenige Ausnahmen ab sofort, dass der Besuch nur für genesende oder geimpfte Personen möglich ist (2G). Der entsprechende Nachweis muss vor dem Zutritt zum Lokal vorgezeigt werden. Sind die Gäste nicht bekannt, ist auch ein Ausweis vorzulegen.