Um eine planungsrechtliche Absicherung hinsichtlich der Vermischung von Dauerwohnung und Ferienwohnung im Nebeler Gemeindegebiet zu erreichen, wurde in den vergangenen Sitzungen bereits beschlossen, die B-Pläne 1,2, 3 und 4 zu überarbeiten.
Im Nebeler Ortskern gibt es bisher keinen Bebauungsplan. Als sogenannter unbeplanter Innenbereich wird dieses Gebiet bisher baurechtlich nach § 34 BauGB beurteilt. §34 BauGB ermöglicht eine sehr viel flexiblere Nutzung und Bebauung als die vorhandenen B-Pläne. Zum Beispiel beschreibt Absatz 1 …. ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Grob zusammengefasst: Was der Nachbar gemacht hat, darf ich auch.
Damit im gesamten Gemeindegebiet einheitliche Regeln hinsichtlich der Vermietung von Ferienwohnungen gelten, sieht die Gemeinde das Erfordernis, auch im Bereich des historischen Ortskerns, die Verträglichkeit zwischen touristischem Wohnen und dem Dauer- und Nebenwohnen durch die Aufstellung eines Bebauungsplans und entsprechende Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung zu regeln. Für den Historischen Ortskern wird diesbezüglich ein neuer B-Plan 22 aufgestellt. Insbesondere der bestehende Dauerwohnraum soll dadurch gesichert werden.
Im Rahmen der Überarbeitung aller B-Pläne im Gemeindegebiet sollen auch die Pläne 9 und 14 (Ortsteil Süddorf) bearbeitet werden. Der Geltungsbereich beider Pläne wurde dahingehend erweitert, dass nun auch der historische Ortskern vom Ortsteil Süddorf, für den bisher auch § 34 BauGB galt, durch einen Bebauungsplan beschrieben wird. Die Art der baulichen Nutzung wird entsprechend der Überarbeitung der anderen B-Pläne geändert. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (z. B. Grundflächenzahl) und zur überbaubaren Grundstückfläche (Baugrenze) sollen unter Berücksichtigung des genehmigten Bestandes überprüft und nach Bedarf angepasst werden. Es soll unter anderem festgesetzt werden, dass je Wohngebäude mindestens eine Dauerwohnung vorhanden sein muss. Weiterhin ist auch geplant, die Zulässigkeit von Nebenwohnungen/Zweitwohnungen sowie Nutzung von Ferienwohnungen festzuschreiben.
Zum Thema „Haus des Gastes“ berichtet Bürgermeister Bendixen, dass wieder Gespräche mit den Fachplanern und Behörden aufgenommen worden sind. „Die Planungsbüros müssen nun für den weiteren Fortschritt des Projektes neue Zeitfenster freischaufeln. Leider sind in der Zwischenzeit die Baukosten gestiegen und die Fördersituation hat sich verschlechtert,“ so Cornelius Bendixen.
Für die Anwohner im Sanghughwai scheint sich ein Ende der Baumaßnahmen abzuzeichnen, letzte Woche wurde im nördlichen Bereich die erste Asphaltschicht aufgetragen.
Am 15.Mai findet eine Versammlung der Mitglieder/Eltern des Amrumer Kindergartens statt, um einen neuen Träger auszuwählen. Nach einigen Vorgesprächen stehen zwei kompetente Organisationen für eine neue Trägerschaft zur Auswahl.