Gemeinderat und Verwaltung befassen sich mit Bebauungsplänen, Wärmeversorgung und möglichem Wohnraumbedarf.
Campingplatz: Plan muss angepasst werden

Im Jahr 2024 wurde der Bebauungsplan Nr. 12 „Campingplatz an der Inselstraße“ neu aufgestellt. Ziel war es, einen attraktiven Campingplatz mit Versorgungseinrichtungen und Betreiberwohnung sowie die derzeitigen Nutzungsflächen planungsrechtlich abzusichern. Dies ist für die Gemeinde eine zwingende Voraussetzung für das wirtschaftliche Bestehen des Campingplatzes.
Im September 2025 fand eine Ortsbesichtigung der Bauaufsicht des Kreises Nordfriesland statt. Dabei wurde festgestellt, dass der Bebauungsplan nicht wie geplant die gesamte derzeit genutzte Fläche des Campingplatzes abdeckt, sondern sich noch an der ursprünglichen Genehmigung aus dem Jahr 1984 orientiert.
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 werden folgende Planungsziele verfolgt:
- Erweiterung des Geltungsbereichs auf den tatsächlich genutzten Bereich
- Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine zukunftsfähige Entwicklung des Campingplatzes
Es ist nicht vorgesehen, das Gebiet des Campingplatzes über die derzeitigen Nutzungsflächen hinaus zu erweitern.
Bauen nach § 34 BauGB: Was gilt an der Südspitze?
Mit der Erschließung des Baugebietes „Südspitze der Insel Amrum“ im Jahr 1979 sollten sowohl Wohnraum für Einheimische als auch die weitere Entwicklung der Insel Amrum zu einer familienfreundlichen Ferienzone gewährleistet werden. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1 wurde der Kreis Nordfriesland beauftragt. Eine Beteiligung der Behörden fand im April 1980 statt, die Beteiligung der Öffentlichkeit im Januar 1981. Anschließend wurde der Entwurf angepasst und erste Baugenehmigungen erteilt.
Das Verfahren wurde jedoch aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht weitergeführt. Eine weitere Beteiligungsrunde sowie der Satzungsbeschluss wären erforderlich gewesen. Die Gemeinde Wittdün beschloss nun, den am 19.07.1979 gefassten Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1 aufzuheben und das Planverfahren einzustellen. Das Gebiet der „Südspitze“ ist heute vollständig bebaut. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich weiterhin nach § 34 BauGB.
Paragraph 1 dieses Gesetzes lautet: Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Kommunale Wärmeplanung: Wittdün mit Sonderrolle
Die Gemeinde Wittdün – ebenso wie die beiden anderen Amrumer Gemeinden – ist nach dem seit dem 01.01.2024 bundesweit geltenden Wärmeplanungsgesetz (WPG) als Gemeinde mit weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern verpflichtet, bis spätestens 30.06.2028 einen kommunalen Wärmeplan (KWP) zu erstellen. Die Ausarbeitung eines entsprechenden Konzepts wurde 2023 an ein Planungsbüro vergeben. Die Ergebnisse mit Fokus auf die Wärmeversorgung wurden am 11.06.2025 der Öffentlichkeit vorgestellt und sind auf der Webseite des Amtes Föhr-Amrum einsehbar.
Als einzige der drei Amrumer Gemeinden wird für Wittdün aufgrund der dichten Bebauungsstruktur die Prüfung eines möglichen Wärmenetzausbaus empfohlen. Die Gemeinde setzt sich grundsätzlich für eine planmäßige Umsetzung des Konzepts ein und ist bestrebt, die notwendigen Haushaltsmittel rechtzeitig einzuplanen und bereitzustellen.
Wohnraumbedarf und mögliche Erweiterungsflächen
Das Wohnraumentwicklungskonzept der Gemeinde Wittdün sieht bis zum Jahr 2036 einen zusätzlichen Bedarf von 45 Dauerwohnungen vor. Ob und in welchem Umfang dieser Bedarf tatsächlich eintritt, ist schwer vorherzusagen. Um dennoch ausreichend Planungsspielraum zu haben, weist das Konzept zwei potenzielle Siedlungserweiterungsflächen aus.
Diese Flächen können in den Landesentwicklungsplan aufgenommen und bei Bedarf für die gemeindliche Planung berücksichtigt werden. Gebiet A (1,0 ha) liegt östlich der Straße „Köhns Übergang“, südlich des Feuerwehrgebäudes. Gebiet B (3,0 ha) liegt nördlich der „Inselstraße“, links und rechts des Zufahrtsweges zur Villa Helgoland.
Ob und wann diese Flächen tatsächlich entwickelt werden können, hängt von zahlreichen Faktoren ab. Neben der Aufstellung entsprechender Bebauungspläne müssen Eigentumsfragen sowie naturschutzrechtliche Belange geklärt werden. Die Planungshoheit liegt bei der Gemeinde.
AmrumNews Online-Zeitung der Insel Amrum

