Das Projekt sieht eine großräumige Rattenbekämpfung sowohl auf der Insel Föhr als auch auf der Insel Amrum vor. Angezeigte Meldungen über Rattensichtungen an die Ordnungsbehörde (Auftraggeber) werden digital (per verschlüsselter Mail) an den Auftragnehmer weitergeleitet. Der Auftragnehmer verarbeitet die personenbezogenen Daten im Auftrag des Amtes Föhr-Amrum (Auftragsdatenverarbeitung, Artikel 28 Datenschutzgrundverordnung). Es erfolgt ausschließlich eine Adressdatenübermittlung. Der Auftragnehmer nimmt aufgrund der Meldung das mutmaßlich befallene Grundstück im Auftrag der Ordnungsbehörde (nach Absprache wird der Auftragnehmer durch Kräfte des kommunalen Außendienstes begleitet und unterstützt) zur Feststellung des Befalls in Augenschein. Sofern möglich, z.B. bei Einfamilienhäusern, ist vor Durchführung einer Befallsüberprüfung Kontakt mit den Bewohnern aufzunehmen. Diese sind über die Vorgaben der Kreisverordnung über die Bekämpfung von Ratten im Kreis Nordfriesland (Rattenbekämpfungsverordnung) vom 01.01.2025 aufzuklären. Die RattenbekämpfungsVO des Kreises verdeutlicht – sollte ein Grundstück nachweislich befallen sein -, dass die Verpflichtung zur Bekämpfung nach wie vor dem jeweiligen Eigentümer bzw. Besitzer obliegt und diese regelmäßig auch für die Kosten der Bekämpfung aufzukommen haben. Von der Übernahme der Kosten kann im Härtefall (dieser muss glaubhaft nachgewiesen sein) abgesehen werden. Ist ein Grundstück nachweislich befallen und die verpflichtete Person bekämpft dennoch nicht, so wird diese per Verwaltungsakt zur Bekämpfung angehalten. Dies geschieht unter Androhung der Ersatzvornahme, d.h. die Firma Hartmann wird durch das Amt mit der Bekämpfung beauftragt. Die Kosten würden anschließend gegenüber der pflichtigen Person geltend gemacht werden.
Verweigern die Eigentümer/ Besitzer eine Inaugenscheinnahme durch den Auftragnehmer, so unterrichtet dieser unmittelbar die Ordnungsbehörde. Besteht der dringende Verdacht eines Rattenbefalls, wendet sich die Ordnungsbehörde direkt an die Verpflichteten nach § 1 der Rattenbekämpfungsverordnung. Kommen diese der Verpflichtung einer Befallsüberprüfung nicht nach, so erhält der Auftragnehmer nach § 2 Abs. 2 der Rattenbekämpfungsverordnung den Auftrag, den Befall des Grundstücks zu überprüfen sowie den Befallsumfang festzustellen. Wird ein Befall festgestellt, so unterrichtet der Auftragnehmer den Auftraggeber nach § 2 Absatz 1 der Rattenbekämpfungsverordnung unter Benennung der für die Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen. Der Auftraggeber ordnet gegenüber den Verpflichteten daraufhin eine Einzelbekämpfung nach § 3 der Rattenbekämpfungsverordnung an. Kommen Verpflichtete dieser Bekämpfungsanordnung nicht nach, so erhält der Auftragnehmer nach § 3 Abs. 2 der Rattenbekämpfungsverordnung den Bekämpfungsauftrag. Die Rattenbekämpfung umfasst neben der Befallserhebung, das Erkennen von Befallszentren, der fachgerechte Einsatz von Ködern und Köderboxen, das Nachlegen des Köders sowie die Erfolgskontrolle mit abschließender Dokumentation. Sofern aufgrund der befallenen Örtlichkeit erforderlich, ist durch den Auftragnehmer vorab eine Gefahren- und Risikoanalyse gemäß den Vorgaben „Allgemeine Kriterien einer guten fachlichen Anwendung von Fraßködern bei der Nagetierbekämpfung mit Antikoagulanzien durch sachkundige Verwender und berufsmäßige Verwender mit Sachkunde“ zu erstellen. Eingesetzte Köderstationen sind fest zu installieren, produktspezifisch zu warten, mit frischem Ködervorrat zu versehen, bei Bedarf zu reparieren bzw. zu ersetzen und bei Vertragsende zu beseitigen (inkl. der Köderreste). Der Auftragnehmer führt die Bekämpfung nach den Vorgaben der §§ 5 bis 8 der Rattenbekämpfungsverordnung durch.
Die Dokumentation erfolgt digital (als verschlüsselte Mail) als direkte Antwort auf die Meldung des Auftraggebers. In diesem Zusammenhang teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die zur Durchführung der jeweiligen Einzelbekämpfung angefallenen Kosten (Personal- und Sachkosten) zur Abrechnung mit der zur Bekämpfung verpflichteten Person mit.
Der Auftragnehmer erstellt ein Befallskataster, pflegt nachweislich von Ratten befallende Grundstücke ein und stellt das Kataster dem Auftraggeber digital (passwortgeschützt) zur Verfügung. Für die Dauer der Vertragslaufzeit wird das Kataster durch den Auftragnehmer fortlaufend aktuell gehalten. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer entsprechende Planunterlagen in den gängigen Formaten PDF oder JPG auf Wunsch zur Verfügung.
Ist der Schadnagerbefall auf einem registrierten Grundstück nachweislich getilgt, so ist das Befallsregister auch dahingehend fortzuschreiben bzw. revisionssicher zu löschen. Pressetext: Andreas Hansen – Presse- und Öffentlichkeitsarbeit – Fon: 04681/7470160 – E-Mail: pressestelle@amtfa.de
Bitte beachten: Eigentümer (oder ggf. der Besitzer) hat jeden Rattenbefall unverzüglich zu bekämpfen und den Befall gegenüber der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Zuständig ist gemäß § 2 Abs. 1 der KreisVO das Ordnungsamt II (Öffentliche Sicherheit).
Auf der Insel Föhr ist dies:
Christiansen, Anni
(04681) 5004-0 a.christiansen@amtfa.de
Auf der Insel Amrum ist dies:
Delius, Anke
0151-54721586 a.delius@amtfa.de
| Pressetext: Andreas Hansen – Presse- und Öffentlichkeitsarbeit – Fon: 04681/7470160 – E-Mail: pressestelle@amtfa.de |
Amt Föhr-Amrum Hafenstraße 23 25938 Wyk auf Föhr
AmrumNews Online-Zeitung der Insel Amrum



