Danach haben die Grundstückseigentümer Sorge zu tragen, dass die Reinigung der an ihr Grundstück angrenzenden Verkehrsflächen ganzjährig gewährleistet ist. Gemeindevertreter Christoph Decker sah die Definition der Flächen, die in die Reinigungspflicht der Anlieger falle, im § 1 der Satzung klar definiert. Im § 3 der Satzung sind zudem Art und Umfang der Reinigungspflicht aufgelistet. Hieraus geht zum Beispiel sogar hervor, dass vor Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, neben der allgemeinen Reinigungspflicht, auch das Entfernen von Unkraut zu gewährleisten ist.
Winterzeit bedeutet Räum- und Streupflicht…(to)
Die Gemeindevertretung Norddorf erörterte jüngst die Satzung, in der die Verpflichtung der Bürger zur Straßenreinigung in der Gemeinde Norddorf (Fassung von 1986) festgehalten ist.
Jetzt in der kalten Jahreszeit erweitert sich die Reinigungspflicht um die Schneeräum- und Streupflicht, erinnert die Gemeindevertretung. Die Mitglieder sind sich dessen bewusst, dass die Gemeinde auf den öffentlichen Straßen und Wegen mit gutem Beispiel voranzugehen hat. Aber es darf auf keinen Fall davon ausgegangen werden, dass die Mitarbeiter des Bauhofes auch die Bereiche, für die die Grundstückseigentümer verantwortlich sind, von Eis und Schnee befreien. „Die Mitarbeiter können nicht im ganzen Ort zur gleichen Zeit den Winterdienst erledigen“, stellte Gemeindevertreter Christoph Decker fest.
In der jetzt ersten Phase des Winterwetters, das nach einer ganz kurzen Verschnaufpause am Wochenende schon wieder erneut mit Frost und Schnee aufläuft, hatte es Beschwerden über nicht beziehungsweise nicht ausreichend ausführte Winterdienste gegeben. „Eine Fußgängerstraße, wie der stark frequentierte Strunwai, müssen gut begehbar sein“, appellierte der Tourismusausschussvorsitzende Freddy Flor.
Christoph Decker bedauerte, dass es zwischenzeitlich einen technischen Defekt an der Gerätschaft des Bauhofes gegeben habe, aber ansonsten alle Möglichkeiten gegeben seien, um Straßen und Wege mit den vorhandenen Gerätschaften zu Räumen und mit abstumpfenden Mitteln abzustreuen.
In der Rechtsprechung gilt: Kommt ein Passant oder Hausbewohner auf einem nicht geräumten Weg zu Fall, haftet der Räum- und Streupflichtige. Wer keine Privat-Haftpflichtversicherung hat, muss alles aus eigener Tasche bezahlen.
„Der kommunale Schadensausgleich prüft im Schadensfall ganz genau, ob er im jeweiligen Fall schadensausgleichspflichtig ist“, warnt Decker.
Gut beraten ist, wer noch einen Schneeschieber besitzt, denn in den einschlägigen Baumärkten und bei den Fachgroßhändlern sind diese Regale meistens leer gefegt.
Verantwortlich für diesen Artikel: Thomas Oelers