wir möchten Sie nachdrücklich darauf aufmerksam machen, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II sowie das Aufsteigenlassen von sogenannten Himmelslaternen aus zwingenden Gründen des Brandschutzes auf den Inseln strengstens untersagt ist.
Welche Feuerwerkskörper dürfen nicht abgebrannt werden? Sämtliche Feuerwerkskörper der Kategorie II (Raketen, Kanonenschläge, Chinaböller, Schwermer, usw.) dürfen nicht abgebrannt werden. Auch ist der Betrieb von unbemannten Heißluftballonen, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird, nicht gestattet. Ferner ist die Benutzung von Signalmunition im gesamten Amtsgebiet Föhr-Amrum ausnahmslos verboten.
Gibt es Ausnahmen von dem Abbrennverbot? Auf der Insel Föhr dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie II im Zeitraum vom 31.12.2022 bis 01.01.2023 lediglich an Stränden und an Deichen dann abgebrannt werden, wenn zur nächstgelegenen Bebauung ein Sicherheitsabstand von 200 m eingehalten wird. In den Strandbereichen der Stadt Wyk auf Föhr gilt das Abrennverbot!
Auf der Insel Amrum gilt das Abbrennverbot ausnahmslos.
Warum wird ein Abbrennverbot ausgesprochen? Es besteht eine erhöhte Brandgefahr vornehmlich für reetgedeckte Häuser in den historischen Ortskernen.
Welche Folgen kann ein Verstoß nach sich ziehen? Verstöße gegen das Abbrennverbot, welches sich auf § 24 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz stützt, können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 € pro Einzelfall geahndet werden.
Die amtliche Bekanntmachung ist für Sie einsehbar unter www.amtfa.de (Ortsrecht und Satzungen/ Amt Föhr-Amrum).
Auf Ihr Verständnis hoffend, wünschen wir Ihnen einen angenehmen Inselaufenthalt und einen guten Rutsch in das neue Jahr!
Amt Föhr-Amrum
Der Amtsdirektor als Ordnungsbehörde Hafenstraße 23
25938 Wyk auf Föhr
Telefon 04681-5004-809
Email ordnungsamt@amtfa.de