Bei einem Landeanflug auf den Hubschrauberlandeplatzes in Nebel auf Amrum wurde am Sonntagvormittag die Flugbewegung einer Drohne gesichtet, so dass der Pilot des Rettungshubschraubers Christoph Europa 5 aus Sicherheitsgründen eine alternative Landestelle ansteuerte.
Die Besatzung des RTW wartete gegen 9:30 Uhr am Hubschrauberlandeplatz auf den Rettungshubschrauber um einen lebensbedrohlich erkrankten Patienten an den RTH zu übergeben, als die Besatzung des Rettungswagens im Bereich des Landeplatzes die Flugbewegung einer Drohne bemerkte. Eine das Flugobjekt steuernde Person, die man vom den Anflug des RTH hätte informieren können, wurde nicht gesichtet, so dass eine Warnmeldung an die Besatzung des RTH erging und der Pilot sich im Sinne „safety first“ dazu entschied eine andere Landemöglichkeit zu suchen.
Letztendlich landete der Hubschrauber am Fähranleger in Wittdün, der RTW brachte den Patienten dorthin, die Polizei sicherte die Landestelle und sperrte Teile des Anlegerbereichs für die Rettungsmaßnahme ab. Eine Kontrollfahrt der Polizei im Bereich des eigentlichen Landeplatzes ergab keine Erkenntnisse über einen möglichen Drohnenflug bzw. dessen Piloten. Es muss darauf hingewiesen werden, dass es auf Amrum so gut wie keine Flugerlaubniszonen für Drohnen gibt. Die Insel Amrum liegt mitten im Nationalpark Wattenmeer und gemäß dem Luftfahrtrecht (§21 h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO) sind Drohnenflüge über Nationalparks und Naturschutzgebieten seit 2017 grundsätzlich verboten. Gleichermaßen gilt dies für Flüge über Wohngrundstücken, Krankenhäusern, Militäranlagen, Kraftwerken, Gefängnissen und insbesondere über Flughäfen, Flugplätzen und besonders ausgewiesenen Hubschrauberlandeplätzen. Verstöße gegen dieses Drohnen-Flugverbot können gemäß dem Bußgeldkatalog für Drohnen mit der Zahlung von bis zu 50.000 € geahndet werden.
Der Hubschrauberlandeplatz dient in erster Linie einem möglichst sicheren Flugbetrieb für Rettungshubschrauber und einer optimalen Patientenversorgung. Landungen und Starts im „freien Gelände“ sind immer mit einem höheren Risiko für alle Beteiligten verbunden und bedürfen zumeist erweiterter Sicherungsmaßnahmen, wie z. B. in diesem Fall Teilräumung eines in der Hochsaison belebten Fähranlegers. Und so kann es als „gefährlichen Eingriff in den Luftverkehr“ oder als „grob fahrlässiges Handeln“ angesehen werden, wenn man im Bereich des Hubschrauberlandeplatzes oder anderen Flugverbotszonen Drohnen fliegen lässt.
Wie wichtig es ist eine sichere und zuverlässige Luftrettung auch für die Inseln und Halligen zu haben zeigte sich wieder einmal an diesen Sonntag. Mehrere Hubschraubereinsätze waren nötig, allein drei davon für den „Christoph Europa 5“ nach Amrum.