In den vergangenen Wochen und Monaten gab es zahlreiche Meldungen, dass das Kreisbauamt Nordfriesland in den touristischen Hochburgen an der Nordfriesischen Küste Kontrollen über die illegale Nutzung von Ferienwohnungen durchgeführt hat. Betroffen waren besonders auch die Inseln Sylt, Föhr und Amrum. In einigen Fällen wurde auch schon ein Nutzungsverbot an einzelne Vermieter ausgesprochen.
Kreisbaudirektor Burghard Jansen war nach Amrum gekommen, um den Vermietern von Ferienwohnungen die gültige Rechtslage und das Vorgehen seiner Behörde zu erläutern. Das Interesse der Amrumer Bevölkerung war groß und das Norddorfer Gemeindehaus war gut gefüllt.
Jansen machte deutlich, dass den Behörden des Kreises Nordfriesland die überragende Bedeutung des Tourismus auf den Inseln bewusst ist. Aus der Beherbergung von Feriengästen in Fremdenzimmern und Pensionen entwickelte sich im Laufe der Jahrzehnte die heutige Ferienwohnungsvermietung.
Zunächst nach Anzeigen, dann aber auch durch eigene Ermittlungen, stellte das Kreisbauamt fest, dass die Zahlen der Gästebetten bzw. Ferienwohnungen in den Touristenorten nicht mit der Genehmigungslage übereinstimmen und sich das Delta ständig vergrößert. Offensichtlich werden Wohnungen, die als Dauerwohnraum genehmigt und errichtet wurden, zunehmend als Ferienwohnungen genutzt und das vor dem Hintergrund, dass in den touristischen Hotspots und insbesondere auf den Inseln Dauerwohnraum knapp und teuer ist. (siehe auch Pressemitteilung Kreis Nordfriesland vom 15.3.2024).
Die Art der Nutzung von Wohnungen ist insbesondere in den Bebauungsplänen der Gemeinden eindeutig geregelt. Ist ein Wohngebiet mit WR klassifiziert, bedeutet dieses: reines Wohngebiet. Hier ist eine Vermietung von Ferienwohnungen in der Regel untersagt. Auch eine Klassifizierung als WA – allgemeines Wohngebiet bedeutet nicht unbedingt, dass hier eine Vermietung uneingeschränkt möglich ist. Die Wohnnutzung ist in diesem Gebiet vorherrschend, sie muss zahlenmäßig die anderen Nutzungen also überwiegen, Beherbergungsbetriebe können hier ausnahmsweise betrieben werden. Eindeutig ist die Klassifizierung SO Sondergebiet für Dauerwohnen und Tourismusbeherbergung, hier ist eine Vermietung von Ferienwohnung genehmigungsfähig.
Die Vermietung einer Wohnung als Ferienwohnung (egal in welchem Wohngebiet) ist grundsätzlich immer genehmigungspflichtig, es muss eine gültige Baugenehmigung hierfür vorliegen bzw. beantragt werden. Dieses gilt für alle Gemeinden der Insel, nicht nur für Nebel.
Viele Vermieter waren sich dieser Situation nicht bewusst. Die meisten B-Pläne sind aus den 80 er- Jahren und teilweise haben sie die Häuser von ihren Eltern geerbt, die auch schon Ferienwohnungen vermietet haben. Parallel dazu wurden ordnungsgemäß Kurabgaben entrichtet und auch Steuern für die Einnahmen gezahlt, die Kommunen entrichteten von den Einnahmen entsprechende Umlagen an den Kreis – das System lief.
Sicher gab es auch Fälle, in denen die Rechtslage bekannt war, aber trotzdem Dauerwohnraum als Ferienwohnung genutzt wurde, nach der Devise: „der Nachbar macht es ja auch“.
In der Gemeinde Nebel wurde im Bereich des B-Plan 4 für insgesamt 20 nicht genehmigte Ferienwohnungen bereits eine Nutzungsuntersagung verfügt. Laut Aussage von Kreisbaudirektor Jansen werden die Kontrollen fortgesetzt, vermutlich wird es aber aus Personalkapazitätsgründen etwa 10 Jahre dauern, bis alle Nutzungen innerhalb der B-Pläne des Kreises Nordfriesland überprüft werden können.
Die Gemeinde Nebel hat damit begonnen, die B-Pläne zu überarbeiten. Notwendig hierfür ist auch ein sogenannter „Städtebaulicher Rahmenplan“. Als Grundlage hierfür wurde Ende letzten Jahres eine Erhebung über die tatsächliche Nutzung des Wohnraums als Dauer- oder Ferienwohnung im gesamten Gemeindegebiet durchgeführt.
Landrat Florian Lorenzen und Kreisbaudirektor Burkhard Jansen bestätigen in ihrer Pressemitteilung vom Wochenende, dass die Gemeinden zwar bereit sind, gemäß der Rechtslage mit den Planungsprozessen zu beginnen, aber teils etwas mehr Zeit dafür benötigen. „Um den bestehenden Druck nicht noch zu erhöhen, werden wir uns bei den Kontrollen deshalb in den nächsten ein bis zwei Jahren auf die Gebiete konzentrieren, in denen die Gemeinden ohnehin bei ihren bestehenden planerischen Festsetzungen bleiben wollen“, erklären Lorenzen und Jansen. Der Kreis werde auf die Gemeinden zugehen, um für diesen Zeitraum eine abgestimmte Vorgehensweise zu finden.“
In der anschließenden Fragestunde machte Jansen noch einmal deutlich, dass für eine Vermietung von Ferienwohnung auf jeden Fall eine Baugenehmigung vorliegen muss. Eine nachträglich beantragte Nutzungsänderung muss neben den planungsrechtlichen Vorgaben im B-Plan auch den baurechtlichen Vorgaben entsprechen.
Auf Nachfrage wurde auch bestätigt, dass Zweitwohnungen nicht ausschließlich als Ferienwohnung vermietet werden dürfen. Voraussetzung ist, dass die Zweitwohnung von den Eigentümern selbst auch zum Wohnen genutzt und nur in Abwesenheit vermietet wird und das dieses auch mit der Baugenehmigung beantragt wurde.
Alle Zuhörer fühlten sich über die Sachlage gut informiert, aber viele gingen auch nachdenklicher nach Hause.