Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung
über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel und das Verbot der Durchführung von Ausstellungen von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel anderer Arten zum Schutz gegen die Geflügelpest an die Geflügelhalter im Kreis Nordfriesland
Gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung und § 4 Absatz 2 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)vwird zur Vermeidung des Eintrages der Geflügelpest in Geflügelbestände durch Wildvögel folgendes angeordnet:
Im gesamten Gebiet des Kreises Nordfriesland dürfen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) ausschließlich in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), gehalten werden.
Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art von Geflügel und Tauben ist verboten.
Die sofortige Vollziehung von Ziffer I und II dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
Anmerkungen:
Verzicht auf Anhörung
Auf eine vorherige Anhörung der betroffenen Geflügelhalter wird gem. § 87 Abs. 2 Nr. 4 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) verzichtet.
Öffentliche Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung wird hiermit bekannt gegeben und gilt ab dem 09.11.2016
Einsichtnahme
Die Allgemeinverfügung nebst Begründung kann beim Veterinäramt des Kreises Nordfriesland eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist beim Kreis Nordfriesland, Der Landrat, Veterinäramt, Maas 8 in 25813 Husum einzulegen.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung können Sie einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13 zu stellen.
Hinweis:
Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Tierseuchenverfügung zuwiderhandelt.
Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenem Bußgeld bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Begründung
zu I:
Gemäß § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung ist eine Aufstallung des Geflügels von der zuständigen Behörde anzuordnen, soweit dies auf Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.
Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hat in seinen Risikobewertungen zur Einschleppung sowie des Auftretens von hochpathogenem aviären Influenzavirus in Hausgeflügelbestände das grundsätzliche Risiko der Einschleppung hochpathogener Influenzaviren über infizierte Wildvögel bestätigt. Bei Freilandhaltungen ist das Expositionsrisiko deutlich höher als bei Betrieben mit Stallhaltung. Nach einem Eintrag in einen Bestand sind die Folgen für den betroffenen Betrieb (Tötung aller Tiere) immens.
Am 08.11.2016 wurde in amtlichen Proben verendeter Wildvögel im Kreis Plön das Virus der hochpathogenen aviären Influenza (Geflügelpest) des Subtyps H5N8 nachgewiesen. Weitere Verdachtsfälle werden untersucht. Geflügelpest des Subtyps H5N8 wurde ebenfalls am Abend desselben Tages bei verendeten Wildvögeln in Baden-Württemberg am Bodensee nachgewiesen. Von der schweizerischen und österreichischen Seite des Bodensees liegen entsprechende Befunde vor. Nach Mitteilung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) wurden diese Viren vorher bereits bei Hausgeflügel (Puten) in Ungarn sowie wilden Wasservögeln in Ungarn (Höckerschwan), in Kroatien und in Polen (Möwe, Ente) nahe der Grenze zu Mecklenburg-Vorpommern nachgewiesen.
Mit dem Nachweis von hochpathogenem aviären Influenzvirus H5N8 in mehreren Wildvögeln ist belegt, dass das Virus in der Wildvogelpopulation vorhanden ist. Eine weitere Verbreitung durch Wildvögel insbesondere auch durch aasfressende sowie infizierte aber nicht erkrankte Wildvögel, auch über Kreisgrenzen hinaus, ist sehr wahrscheinlich.
Es ist zu befürchten, dass es durch infizierte Wildvögel zu einer Einschleppung in die Nutztierbestände kommt, da es sich bei diesem Erreger um einen hochansteckenden Typ handelt.
Zu II:
Aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung ist es auch erforderlich, Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Arten zu verbieten. Das Zusammentreffen von Vögeln unterschiedlicher Herkünfte, die sich möglicherweise in der Inkubationszeit befinden sowie der Personenverkehr, birgt die große Gefahr, dass es zu einer massiven Verbreitung der Aviären Influenza kommt. Diese Maßnahme ist auch verhältnismäßig, weil sie geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Durch das Verbot wird die Gefahr der Verschleppung durch Kontakte zwischen den Tieren unterschiedlicher Herkünfte und mit Personen, die möglicherweise in Kontakt mit Infektionsquellen gekommen sind, vermieden und unmittelbar minimiert. Mildere Maßnahmen als die angeordnete sind nicht geeignet, um den Kontakt von Vögeln unterschiedlicher Herkünfte und unerkannten Infektionsquellen auf Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art zu verhindern. In Anbetracht der mit der Ausbreitung der Aviären Influenza verbundenen immensen Folgen für die betroffenen Tiere und Tierhalter sowie der wirtschaftlichen Schäden für die Geflügelwirtschaft muss das Interesse des Veranstalters zurückstehen.
Begründung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Die Geflügelpest ist eine schnell fortschreitende, akut verlaufende und leicht übertragbare Viruskrankheit, welche in Nutzgeflügelbeständen zu erheblichen wirtschaftlichen Verluste führen kann.
Es ist daher sicher zu stellen, dass auch während eines Widerspruchs- bzw. Klagverfahrens alle notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen rechtzeitig und wirksam durchgeführt werden können.
Dem gegenüber haben die sonstigen Interessen der Betriebe oder Dritter in den oben genannten Restriktionszonen zurück zu stehen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse.
Sämtliche Anordnungen sind daher sofort vollziehbar.
KREIS NORDFRIESLAND
Der Landrat
Veterinärabteilung
Im Auftrage
gez. Dr. Dieter Schulze
ltd. Kreisveterinärdirektor