
Die nachfolgend veröffentlichte Amtsverordnung, die das inselweite Abbrennverbot zu Silvester regelt, basiert auf verschiedenen Verordnungen, Gesetzen und Entscheidungen politischer Gremien. Danach sind Raketen und Böller sowie jegliche Feuerwerkskörper der Klasse II auf Amrum nach wie vor tabu.
Es wird nach wie vor die Meinung vertreten, dass Amrum zugunsten der bei den Gästen und den auf Amrum verweilenden Tiere geschätzten Ruhe zum Jahreswechsel, auf das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II verzichtet werden soll.
Von der großen Gefahr für die vielen mit Reet gedeckten Häuser mal ganz abgesehen, so die schlüssige Argumentation.
Das seit 1981 bestehende Verbot hat somit seine Berechtigung!
Verordnung von Amtswegen:
Abbrennverbot
für Feuerwerkskörper der Klasse II ….
Wegen einer erhöhten Brandgefahr für reetgedeckte Gebäude und andere
brandgefährdete Objekte ordne ich hiermit für den 31.12.2018 und den
01.01.2019 ein Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Klasse II
(Kleinfeuerwerk wie z.B. Raketen, Kanonenschläge, Knallfrösche, Schwärmer
usw.) wie folgt an:
1. Für die gesamte Insel Föhr mit Ausnahme der Strände und Deiche. Von
der dort gelegenen Bebauung ist zusätzlich ein Sicherheitsabstand (Radius)
von 200 m einzuhalten.
2. Für die gesamte Insel Amrum ohne Ausnahme.
Die Benutzung von Signalmunition ist im gesamten Gebiet des Amtes Föhr-Amrum
– auch an den Stränden und Deichen – strengstens untersagt.
Dieses Abbrennverbot stützt sich auf § 24 Abs. 2 der 1. Verordnung zum
Sprengstoffgesetz vom 31.01.1991 in der z.Z. geltenden Fassung. Ich weise
zusätzlich auf das daneben generell bestehende Abbrennverbot vom 2. Januar
bis zum 30. Dezember eines jeden Jahres hin. Verstöße gegen diese
Abbrennverbote können mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro pro
Einzelfall geahndet werden.
Gemäß § 1 der Landesverordnung über den Betrieb von unbemannten
Heißluftballonen (Heißluftballonverordnung HlbVO) vom 04.08.2009 ist es
weiterhin verboten, sogenannte Himmelslaternen, bei denen die Luft mit
festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird, aufsteigen zu
lassen.
Das Abbrennverbot gilt hiermit als öffentlich bekannt gemacht.
Wyk auf Föhr, 28.12.2018
Amt Föhr-Amrum
-Die Amtsdirektorin-
als Ordnungsbehörde