In zahlreichen B-Plänen der Gemeinde Nebel sind große Teile als Reines Wohngebiet (WR) klassifiziert. In einem Reinen Wohngebiet ist eine Vermietung von Ferienwohnungen nicht erlaubt. Aufgrund einer vorliegenden Anzeige und auf Anordnung des Verwaltungsgerichtes hat die Untere Bauaufsichtsbehörde Husum einige Gebäude aus dem Bereich des B-Plan 4 überprüft und eine Nutzungsuntersagung mit der Androhung eines erheblichen Bußgeldes bei Nichtbefolgung verfügt. (Amrum-News 28.8.2023)
Die Gemeinde Nebel hat nun beschlossen, dass ein städtebaulicher Rahmenplan für das ganze Gemeindegebiet aufgestellt werden soll. Aufgrund dieses Planes soll dann festgelegt werden, wie der Anteil von Dauerwohnungen und Ferienwohnungen in den einzelnen Gemeindebereichen zukünftig aussehen soll. Mit der Aufstellung des Rahmenplans sowie der Überarbeitung der B-Pläne soll ein externes Planungsbüro beauftragt werden. Es wurde bereits Kontakt zu Firmen aufgenommen, die bereit wären so einen Auftrag zu übernehmen.
Für die Vergabe der Erstellung des städtebaulichen Rahmenplanes muss zunächst ermittelt werden, wieviel Ferienwohnungen im Gemeindegebiet überhaupt vermietet werden und wieviel Dauerwohnungen vorhanden sind. Unter der Leitung des Amtes Föhr Amrum wird diese Untersuchung in den Monaten Oktober und November durchgeführt.
Als vorläufige Planungsziele für die zu ändernden B Pläne wurden folgende Punkte festgelegt:
- Überprüfung der GRZ und der Baufenster im Verhältnis der Grundstücke.
- Bestandssicherung
- Eine Dauerwohnung pro Haus
- Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes §11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Dauerwohnen und Touristenbeherbergung zur Schaffung einer planungsrechtlichen Voraussetzung für die Errichtung von Dauer- und Ferienwohnungen
- Regulierung der Zweitwohnungen.
In der nächsten Gemeinderatssitzung Anfang Oktober ist zunächst der Aufstellungsbeschluss für die Überarbeitung des B-Plan 4 geplant. In der Sitzung im Dezember soll dann das Planungsbüro mit der Durchführung beauftragt werden.
Die bereits von einer Nutzungsuntersagung der Vermietung von Ferienwohnung betroffenen Vermieter werden demnächst von der Gemeinde angeschrieben und über die nächsten Schritte informiert.
„Es ist nachvollziehbar, dass sich die unmittelbaren Aktivitäten zunächst nur auf den B-Pan 4 beziehen, da hier bereits ein Nutzungsverbot verfügt wurde. Andererseits ist es aber jederzeit möglich, dass auch Vermieter aus anderen B-Plänen angeschrieben werden könnten. Warum werden nicht alle B-Pläne gleichzeitig in Auftrag gegeben, dieses könnte unter Umständen für ein Planungsbüro deutlich attraktiver sein“, so ein Nebeler Vermieter.