Das Thema Neubau/Sanierung „Haus des Gastes“ sorgt in der Gemeinde Nebel weiterhin für Diskussionsstoff. Im Juni 2021 hatte die Gemeindevertretung in Nebel entschieden, das alte Gebäude abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzten. Im März dieses Jahres gab dann eine Bürgerinitiative bekannt, ein Bürgerbegehren zu initiieren, um die alte Villa zu erhalten, sie energetisch und originalgetreu zu sanieren und anstelle der jetzt vorhandenen Anbauten einen neuen kleineren Anbau (250 qm) in Anlehnung an den neuen Architektenentwurf zu errichten. (Amrum News 7.7. 2023). Damit ein rechtsverbindliches Bürgerbegehren über dieses Thema durchgeführt werden kann, mussten in der im Juli von der Bürgerinitiative Retten wir das Haus des Gastes gestarteten Unterschriftensammlung, mindesten 10% (83 Stimmen) der wahlberechtigten Nebeler Einwohner zustimmen. Die Bürgerinitiative sammelte 143 Stimmen, wovon sich nach einer Überprüfung durch das Amt Föhr Amrum 110 Stimmen als gültig erwiesen.
Bevor es jetzt zu einem Bürgerentscheid kommt, prüft die Kommunalaufsicht nun die Rechtmäßigkeit der Zulassung dieses Bürgerbegehrens. Unter anderem wird auch geprüft, inwieweit § 27 Absatz 1 Satz 3 der Gemeindeordnung -GO- berücksichtigt werden muss, dass ein Antrag auf einem Bürgerbegehren spätesten 3 Monate nach dem Gemeinderatsbeschluss eingegangen sein muss. Dazu gehört es auch, die Gemeinde anzuhören. Bis zum 20.11.2023 muss diese Prüfung abgeschlossen sein.
Sollte die Überprüfung der Kommunalaufsicht die Rechtmäßigkeit des Bürgerbegehrens bestätigen, kommt es zum Bürgerentscheid, der spätestens drei Monate danach stattfinden muss. Bis dahin muss auch eine Lösung für die unterschiedlichen Kostenschätzungen der beiden Seiten gefunden werden.
Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss die Gemeinde den Bürgerinnen und Bürgern die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung ..und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfange schriftlich darlegen. Mit der Abstimmungsbenachrichtigung wird den Stimmberechtigten eine Information zugestellt, in der der Abstimmungsgegenstand sowie die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfang dargelegt sind. (§16g Abs. 6 GO)
Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, wenn sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20% der stimmberechtigten Stimmen beträgt. (§16g Abs. 7 GO)
Alle wahlberechtigten Nebeler Bürger werden bei dem Bürgerentscheid dazu aufgerufen, sich zu entscheiden, für einen Abriss und Neubau – wie von der Gemeindevertretung vorgeschlagen – oder gegen den Abriss und für eine Sanierung mit neuem kleinem Anbau – wie von der Bürgerinitiative gefordert.
Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses der Gemeindevertretung. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen weiteren Bürgerentscheid abgeändert werden.
Da bis zur finalen Entscheidung alle Aktivitäten zum Neubau eingestellt wurden, bleibt zu hoffen, dass eine Entscheidung über das weitere Vorgehen möglichst zeitnah getroffen wird. Der jetzige Zustand des vorhandenen Gebäudes wird allen Ansprüchen nicht mehr gerecht und sollte so schnell wie möglich geändert werden.