In zahlreichen B-Plänen der Gemeinde Nebel sind große Teile als Reines Wohngebiet (WR) klassifiziert. In einem Reinem Wohngebiet ist eine Ferienwohnungsvermietung nicht erlaubt. Aufgrund einer vorliegenden Anzeige und auf Anordnung des Verwaltungsgerichtes hat nun die Untere Bauaufsichtsbehörde einige Gebäude aus dem Bereich des B-Plan 4 überprüft, einen Verstoß gegen geltende Verordnungen und Gesetze festgestellt und eine Nutzungsuntersagung mit der Androhung eines erheblichen Bußgeldes bei Nichtbefolgung verfügt. (Amrum News vom 4.8.23). Schon im Jahr 2014 gab es einen Gemeinderatsbeschluss, zahlreiche B-Pläne dahingehend zu ändern, dass sie nicht mehr als Reines Wohngebiet klassifiziert sind und eine Vermischung von Dauerwohnung und Ferienwohnung in diesen Gebieten möglich wird. Warum dieser Beschluss nicht umgesetzt wurde, lässt sich heute nicht mehr zweifelsfrei klären. In der letzten Gemeinderatssitzung gab es zahlreiche Fragen besorgter und betroffener Bürger, wie es jetzt weitergeht. Bürgermeister Cornelius Bendixen erklärte, dass man als nächsten Schritt versuchen will, ein Planungsbüro zu finden, welches die B-Pläne überarbeitet.
Eine einfache Umwandlung von einem Reinem Wohngebiet (WR) in ein Allgemeines Wohngebiet (WA), in dem eine Vermietung von Ferienwohnungen möglich ist, wir sicherlich nicht so einfach realisierbar sein. Laut übergeordneter Landesplanung muss in den Gemeinden eine bedarfsgerechte Versorgung von Dauerwohnungen sichergestellt werden. Als Zentralitätsgemeinde trägt die Gemeinde Nebel sogar eine gesamtinsulare Verantwortung. Das erst kürzlich verabschiedete Wohnraumentwicklungskonzept sieht allein für Nebel einen Bedarf von etwa zusätzlichen 50 Dauerwohnungen bis zum Jahr 2036 vor.
Als Vorleistung für eine Überarbeitung muss Nebel festlegen, in welchem Umfang zukünftig eine Ferienwohnungsvermietung innerhalb der Gemeinde zulässig sein soll. Hierzu ist eine Bestandsaufnahme der derzeitigen Vermietungssituation (genehmigte/tatsächliche Nutzung) notwendig. Auch in Allgemeinen Wohngebieten (WA) oder in Wohngebieten in denen §34 BauGB gilt (Ortskern von Nebel), ist eine Umwandlung von Dauerwohnungen in Ferienwohnungen nicht so einfach möglich und muss beantragt werden.
Wenn alle Daten vorliegen, kann die Gemeinde die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen bedarfsgerechten Mix von Dauerwohnungen und Ferienwohnungen festlegen und die B-Pläne entsprechend anpassen.
„Wir sind uns bewusst, dass die Lösung dieses Problems höchste Priorität haben muss“, so Bürgermeister Cornelius Bendixen.
Insbesondere bei den bereits von einer Nutzungsuntersagung betroffenen Vermietern bleibt das Gefühl zurück, dass alles viel zu langsam geht. Die jetzige Vorgehensweise wird vermutlich Jahre in Anspruch nehmen, um eine Lösung herbeizuführen. „So lange können wir nicht warten, ab 1.Januar dürfen wir nicht mehr vermieten und haben keine Einnahmen mehr,“ so eine betroffene Vermieterin.
„Das kann jetzt nicht mit business as usual gelöst werden, hier müssen andere, kreative Vorgehensweisen gefunden werden“, so ein betroffener Bürger, „eine Arbeitsgruppe muss her, die sich ausschließlich mit diesem Problem befasst.“
Wie Bürgermeister Cornelius Bendixen berichtete, gibt es noch kein offizielles Ergebnis zum Bürgerbegehren zum Erhalt des Hauses des Gastes. Laut Kommunalaufsicht werden die abgegebenen Stimmen noch geprüft. Diskussionen über das Für und Wider werden innerhalb und außerhalb der Gemeinde Nebel immer noch sehr emotional geführt. Unter https://www.amrum.de/infos-zum-haus-des-gastes (Gemeinde Nebel) sowie https://retten-wir-das-haus-des-gastes.de/ ( Bürgerinitiative) können sich die Leser ein eigenes Urteil bilden.
Wie schon in den beiden anderen Inselgemeinden hat auch Nebel eine Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen aufzustellen, die am Amtsgericht Niebüll und am Landgericht Flensburg als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Für die Gemeinde Nebel wurden Helmut Bechler, Klaus Jessen und Norbert Outzen vorgeschlagen.